Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Firma Heidemann Recycling Thüringen GmbH & Co.KG und unseren jeweiligen Vertragspartnern/Kunden für alle Angebote, Vertragsverhältnisse und Leistungen ausschließlich. Abweichungen von den Regelungen dieser AGB, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, gelten grundsätzlich nicht.
    1.2. Etwas anderes gilt nur wenn und soweit die AGB des Kunden durch uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
    1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unseren Vertragspartnern im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen bestimmt werden, sind in jeweiligen einzelvertraglichen Regelungen und in diesen AGB, sowie in den jeweiligen Annahmebedingungen niedergelegt.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist für den Auftragnehmer ausweisen.
    Die Annahmefrist für unsere Angebote beträgt 14 Tage.
    2.2. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang des Auftrags sind die im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung niedergelegten Angaben.
    2.3. Mündliche Zusagen durch unsere Angestellten bzw. sonstiger Hilfspersonen entfalten erst nach schriftlicher Bestätigung ihre Wirksamkeit.
  3. Unsere Leistungen
    3.1. Unsere Leistung besteht in folgenden Punkten:
  • Annahme, Transport, Aufbereitung und Verwertung von Bauschutt
  • Annahme, Transport, Sortierung und Verwertung von Gemischten Bau- und Abbruchabfällen

Für die Entsorgung der jeweiligen Abfälle gelten die zur Zeit der Ausführung gültigen Vorschriften insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KRWG) und die hierauf beruhenden Verordnungen und Vorschriften. Insbesondere gelten hierfür die einzelnen Annahmebedingungen unseres Unternehmens. Diese können neben den vorliegenden AGBs eingesehen werden und werden ausdrücklich Bestandteil der jeweiligen Vertragsverhältnisse. Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers für eine ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung bleibt gem. § 22 KrWG durch unsere Beauftragung unberührt.
3.2. Neben der Produktion und des Vertriebes unserer eigenen Recyclingbaustoffe und des Natursandes betreiben wir auch den Handel und Transport von Schüttgütern anderer Produzenten. Die Angaben zu dem Liefergegenstand sind als annähernd zu betrachten und sind keine Zusicherung von Eigenschaften. Für die richtige Auswahl der Sorte und Menge des Liefergegenstandes ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
3.3. Im Weiteren bieten wir als Dienstleistung Erdarbeiten und Abbrucharbeiten an. Hierzu erfolgen gesonderte Auftragsbestätigungen, welche individuell hinsichtlich des Auftrages erstellt werden. Hierbei gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als gesonderter Bestandteil des Vertrages, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Dienstleistung besteht aus der Maschinenvermietung und der Zurverfügungstellung des Personals, welches für den Zeitraum den Anweisungen des Auftraggebers unterliegt. Sollte die Dienstleistung als Bauleistung ausgeführt werden, wird diese gesondert in einem Bauvertrag geregelt.
3.4. Das weitere Geschäftsfeld des Anlagenbaus und deren Vermietung wird aufgrund der Spezialisierung einzelvertraglich geregelt.

  1. Pflichten des Auftraggebers
    4.1. Der Auftraggeber hat uns alle zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen vollständig mitzuteilen und gegebenenfalls die behördlichen bzw. genehmigungsrechtlichen erforderlichen Nachweise zu übergeben. Insbesondere hat der Auftraggeber eine Hinweispflicht bei behördlichen Auflagen bzw. Verfügungen.
    Der Auftraggeber ist für die Deklaration der Abfälle allein verantwortlich. Eine
    Entsorgungspflicht besteht nur für die vereinbarte Spezifikation. Sollte im Rahmen einer Überprüfung festgestellt werden, dass falsche oder nicht deklarierte Stoffe beigemischt sind, sind wir berechtigt diese zurückzuweisen oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber auf dessen Kosten diese einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. Beseitigung zuzuführen.
    4.2. Im Rahmen des Transportes trägt der Auftraggeber/Käufer das Transportrisiko. Der Auftraggeber hat bei Lieferung zur Baustelle oder bei Abholung dafür Sorge zu tragen, dass eine befahrbare An- und Ausfuhrstraße vorhanden ist.
    4.3. Bei Annahme auf unserem Betriebsgelände sind die Anweisungen des Betriebspersonals ausschließlich zu beachten und die Benutzung der Entladestelle erfolgt auf eigene Gefahr.
    4.4. Die Pflichten des Auftraggebers in Bezug auf Dienstleistung der Vermietung und des Anlagebau ergeben sich aus den speziellen Bedingungen.
  2. Preise
    5.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. des jeweiligen geltenden Mehrwertsteuersatzes.
    5.2. Für den Auftrag gelten die am jeweiligen Tag ausgewiesenen Preise, außer es wurde schriftlich ein Festpreis vereinbart.
    5.3. Für die Berechnung bei Lieferung wird die Menge ab Werk verladen und verwogen. Das ermittelte Gewicht ist Berechnungsgrundlage.
    5.4. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Abweichende Regelungen auf den Warenwert können einzelvertraglich vereinbart werden. Sollte eine Zahlung innerhalb der Frist nicht erfolgen, treten ohne weitere Veranlassung, insbesondere einer Mahnung, die Verzugsfolgen ein. Diese ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Bei etwaigen Teillieferungen berechtigt die Nichtzahlung die Einstellung weiterer Lieferungen.
    5.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber/Käufer nur zu, wenn die Gegenansprüche unserseits anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt sind.
    5.6. Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen vom Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.
    5.7. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Zur Sicherung unserer Forderungen erfolgt bereits im Zeitpunkt der Lieferung die Abtretung der Ansprüche des Auftraggebers gegen Dritte in Bezug auf den Einbau bzw. die Verwendung der Materiallieferung. Der Auftraggeber bleibt jedoch berechtigt über die Forderung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen.
  3. Haftung und Gewährleistung
    6.1. Der Auftraggeber ist bei Anlieferung zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistung bzw. Lieferungen verpflichtet. Unsere Produkte sind vornehmlich Recyclingprodukte, welche Qualitätsschwankungen unterliegen können. Diese berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Beschädigungen oder Verluste sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken. Spätere Mängelrügen sind nur zulässig, wenn diese innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung schriftlich bei uns geltend gemacht werden. In beiden Fällen verjähren die Mängelansprüche ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei längeren gesetzlich zwingenden Verjährungsfristen gelten diese.
    6.2. Bei begründeter Rüge erfolgt zunächst die Nacherfüllung. Nur bei Fehlschlagen dieser können weitere Rechte ausgeübt werden.
    6.3. Unsere Haftung vertraglicher oder deliktischer Pflichtverletzungen werden, soweit das Gesetz hierfür ein Verschulden vorsieht, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf den spezifisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt im gleichen Umfang auch zugunsten unserer Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zu unseren Lasten ist hiermit nicht verbunden.
    6.4. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die uns oder einem Dritten durch Verletzung seiner vertraglichen Pflicht zugefügt werden. Insbesondere gilt dies, wenn das Lieferfahrzeug auf dessen Veranlassung die feste Fahrbahn verlässt und es hierdurch z.B. zu Reifenschäden kommt. Der Auftraggeber haftet ebenso für die Mehrkosten die durch Transporterschwernisse, Verzögerungen oder Behinderungen, welche er zu vertreten hat, entstehen. Beispielhaft zählen hierzu Aus- und Umlagekosten im Werk, Produktionsumstellungen sowie Stillstand und Wartezeiten des Personals, Fahrzeugen und Geräten.
    6.5. Aus nicht rechtzeitigen Lieferungen/Teillieferungen können keine Ansprüche des Auftraggebers hergeleitet werden, insbesondere wird der Rücktritt ausgeschlossen.
    6.6. Wir haften nicht für höhere Gewalt, insbesondere falls die Unmöglichkeit oder die wesentliche Erschwernis der Erbringung der Leistung nicht durch uns zu vertreten ist, exemplarisch bei Arbeitskämpfen, gravierende Transportstörungen und sonstigen nicht zu vertretenen Störungen, vorliegen. Der Auftraggeber wird bei Eintritt zeitnah von uns informiert.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    7.1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und ihren Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    7.2. Sofern sich aus dem Vertrag keine Abweichung ergibt, gilt als Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dem Vertrag der Geschäftssitz als Erfüllungsort.
    7.3. Für Verträge mit Unternehmern, juristische Personen des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Gerichtsstand Hildburghausen.
  5. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätte. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unseren Vertragspartnern im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen bestimmt werden, sind in jeweiligen einzelvertraglichen Regelungen und in diesen AGB, sowie in den jeweiligen Annahme- und Mietbedingungen niedergelegt.